Antwort
Ja, jedes Balkonkraftwerk muss im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur registriert werden. Das ist kostenlos, dauert wenige Minuten und muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme erledigt sein. Bei einem klassischen Steckersolargerät bis 2.000 Wp Modulleistung ohne Einspeisevergütung ist das seit Mai 2024 die einzige Anmeldung – die frühere Extra-Anmeldung beim Netzbetreiber entfällt (§ 8 Abs. 5a EEG 2023). Bei mehr als 2.000 Wp Modulleistung, bei Vergütungswunsch oder wenn Ihre Anlage über eine reine PV-Anlage hinausgeht, kommt zusätzlich das Formular F.1.2 nach VDE-AR-N 4105 beim Netzbetreiber dazu.
Schritt 1: Marktstammdatenregister
- Auf marktstammdatenregister.de gehen und ein Konto erstellen.
- Neue Anlage registrieren – Solaranlage wählen, Frage nach dem Steckersolargerät mit Ja beantworten. Das startet die vereinfachte Registrierung mit wenigen Pflichtfeldern. Über 2.000 Wp läuft die reguläre Registrierung.
- Angaben: Standort, Inbetriebnahmedatum, Modulleistung in kWp (z. B. 1,0 kWp für onBasic), Wechselrichterleistung in kW (z. B. 0,8 kW).
- Abschicken – Sie erhalten eine Bestätigungsmail.
Schritt 2: Formular F.1.2 beim Netzbetreiber
Nötig, wenn eines davon zutrifft:
- Die Module leisten zusammen mehr als 2.000 Wp – damit ist die Anlage kein Steckersolargerät mehr im Sinn des EEG.
- Sie möchten eine Einspeisevergütung.
- Die Anlage geht über eine reine PV-Anlage hinaus. Nicht nötig bei einer reinen PV-Anlage bis 2.000 Wp ohne Vergütungswunsch – dann reicht das Marktstammdatenregister. F.1.2 ist die „Anmeldung und Inbetriebsetzungserklärung für Kleinsterzeugungsanlagen … mit in Summe SAmax ≤ 800 VA" aus Anhang F der VDE-AR-N 4105. Es ersetzt den aufwendigen Standard-Anschlussprozess: Sie füllen es selbst aus, ein Elektrofachbetrieb ist nicht nötig. Ablauf: Formular beim eigenen Netzbetreiber anfordern oder von dessen Website bzw. Netzanschlussportal laden, Angaben zu Anlagenstandort, Anschlussnehmer und -nutzer, Zählernummer, Modulen, Wechselrichter und Inbetriebsetzungsdatum eintragen, unterschreiben und einreichen. Anschließend tauscht der Netzbetreiber den Zähler, falls noch kein Zweirichtungszähler vorhanden ist. Mit der Unterschrift bestätigen Sie unter anderem, dass 800 VA Erzeugungsleistung nicht überschritten werden, dass Einheiten- und NA-Schutz-Zertifikat mit ZEREZ-ID vorliegen (abrufbar unter zerez.net) und dass der Anschluss nach DIN VDE V 0100-551-1 sowie DIN VDE V 0126-95 erfolgt ist.
Wichtige Hinweise
- Die Registrierung ist gesetzlich vorgeschrieben. Wer sie versäumt, begeht eine Ordnungswidrigkeit – Bußgelder bis 50.000 € sind möglich – und verliert den Anspruch auf EEG-Vergütung.
- Für F.1.2 zählt allein die Wechselrichterleistung: höchstens 800 VA in Summe, eine Obergrenze für die Modulleistung gibt es dort nicht. Über 800 VA gilt das Standardverfahren (Formular F.1.1) über einen eingetragenen Elektrofachbetrieb.
- Die 2.000 Wp sind die Grenze des Begriffs „Steckersolargerät" im EEG (§ 3 Nr. 43 EEG 2023). Sie entscheiden nur darüber, ob Sie von der Anmeldung beim Netzbetreiber befreit sind.
- Die Fassung VDE-AR-N 4105:2026-03 gilt seit März 2026, Netzbetreiber dürfen bis zum 1. März 2027 noch die alte Fassung anwenden. Holen Sie das Formular deshalb immer direkt bei Ihrem Netzbetreiber.
- Bis zum Zählertausch dürfen Sie das Gerät auch an einem alten Zähler ohne Rücklaufsperre weiterbetreiben.
- Mieter und Wohnungseigentümer haben seit dem 17. Oktober 2024 einen Anspruch auf Zustimmung (§ 554 BGB, § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG). Ablehnen darf nur, wem die Maßnahme nicht zuzumuten ist – einholen müssen Sie die Zustimmung trotzdem.
- Änderungen wie Erweiterung, Umzug, Betreiberwechsel oder Stilllegung gehören ebenfalls ins Marktstammdatenregister.